Statuten

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der Freisinnig-Demokratischen Partei
Richterswil - Samstagern

I Zweck

Art. 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Richterswil-Samstagern (nachstehend Partei genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die Partei ist Mitglied der Freisinnig-Demo- kratischen Partei des Bezirkes Horgen und damit der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich. Sie unterstützt die im kantonalen und eidgenössischen Programm der Freisinnig-Demokratischen Partei nieder- gelegten Grundsätze.

Art. 2 Die Partei bezweckt die Förderung einer liberalen Politik in Gemeinde, Kanton und Bund. Sie befasst sich insbesondere mit den kommunalen Aufgaben der Gemeinde Richterswil und ist dafür besorgt, dass ihre Vertreter in den Behörden - auch auf Bezirksund Kantonsebene - die Auffassungen der Parteimitglieder angemessen zur Geltung bringen.

Art. 3 Innerhalb der Partei können Untergruppen wie beispielweise eine Jungliberale Gruppe gebildet werden.

II Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglied der Partei können alle Einwohner von Richterswil und Samstagern sein, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den vorliegenden Statuten bekennen. Die Mitglied- schaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen Partei. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, den Status eines Sympathi- santen oder Gönners zu bekleiden. Damit sind weder Rechte noch Pflichten verbunden. Im Vordergrund steht die finanzielle Unterstützung der Bestrebungen und der Tätigkeit der Partei ohne weitere Verpflichtungen.

Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Eintrittserklärung.

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die jederzeit erfolgen kann. Der Vorstand kann Mitglieder wegen Verletzung der Parteiinteressen oder aus anderen wichtigen Gründen ausschliessen. In diesem Falle hat das betroffene Mitglied das Recht, gegen den Ausschluss zu rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet in diesem Falle definitiv über den Ausschluss.

III Organisation

Art. 7 Die Organe der Partei sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisoren

Art. 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen werden, wenn nicht von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird, offen vorgenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Wünschen mehr als 10 Mitglieder die Einbe- rufung einer ausserordentlichen General- versammlung und tun das dem Vorstand schriftlich und mit Begründung kund, ist dieser verpflichtet, eine solche innert 30 Tagen einzuberufen.

Art. 9 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  • Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  • Erledigung von Geschäften, welche ihr vom Vorstand zugewiesen werden
  • Änderung der Statuten
  • Bildung von Untergruppen
  • Auflösung oder Fusion der Partei


Art. 10 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Sie fasst Parolen für Abstimmungen auf allen Ebenen und ernennt Parteimitglieder als Kandidaten für Behörden
  • Sie erörtert politische Fragen aller Art, insbesondere auf Gemeindeebene und entscheidet über entsprechende, von der Partei zu verfolgende Stossrichtungen
  • Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder


Art. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich - mit Ausnahme der Bestimmung des Präsidenten - selbst. Er beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Präsident beruft die Vorstandsitzungen ein und kann dazu die Parteimitglieder, welche Funktionen in den Behörden ausüben, einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Wahrung der Interessen der Partei
  • Vertretung der Partei nach aussen
  • Regelung der Unterschriftsberechtigung
  • Besorgung der laufenden Geschäfte
  • Vorberatung der Geschäfte der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen insbesondere Ausarbeitung von Wahlvorschlägen für Behörden.
  • Ausgabe von Wahl- und Abstimmungs- parolen, falls es aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, solche durch eine Mitgliederversammlung fassen zu lassen.
  • Wahl des Delegierten in den Bezirks- vorstand und für die Bezirks-, kantonalen-, allenfalls die eidgenössischen Delegierten-versammlungen
  • Verstärkung des Mitgliederbestandes
  • Aktivierung des Parteilebens im Interesse der Mitglieder
  • alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind
  • Bestellung der zur Bewältigung seiner Aufgaben nötigen Kommissionen und Arbeitsgruppen


Art. 12 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren sowie einen Ersatzmann für die Dauer von zwei Jahren. Die Revisoren haben vor der ordentlichen Generalversammlung die Rechnung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der General- versammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

IV Finanzen

Art. 13 Der Finanzbedarf der Partei wird aus ordentlichen jährlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, aus Beiträgen von Sympathisanten und Gönnern gemäss Art. 4 und anderen Spenden gedeckt.

Art. 14 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 15 Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V Statutenänderung und Auflösung

Art. 16 Anträge auf Änderung der Statuten können durch den Vorstand oder durch mindestens einen Fünftel aller Mitglieder schriftlich gestellt werden. Diese Anträge werden vom Vorstand vorberaten und sind innert nützlicher Frist einer ordentlichen oder ausserordentlichen General- versammlung vorzulegen. Den Mitgliedern sind die formulierten Anträge gleichzeitig mit der Einladung zuzustellen.

Art. 17 Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 18 Die Partei kann nur durch eine Dreiviertel- Mehrheit der Anwesenden bei einer Generalversammlung aufgelöst werden.

Art. 19 Im Falle einer Auflösung der Partei fällt das allenfalls noch vorhandene Vermögen der Partei an die Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirks Horgen zuhanden einer späteren Neugründung einer Freisinnig-Demokratischen Partei Richterswil. Nach zehn Jahren fällt es der Bezirksparteikasse zu.

VI Inkraftsetzung

Art. 20 Die vorstehenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 26. April 1989 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 28. April 1954.

Freisinnig-Demokratische Partei Richterswil
Der Präsident: Die Aktuarin:
R. Rubli           E. Moning